Satzung des Vereins als PDF zum Download
Satzung des Vereins „Heimatfreunde Bad Westernkotten e.V.“ (Fassung vom 1. März 2015)
§ 1) Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatfreunde Bad Westernkotten e.V.“, und ist unter der Nummer 486 in das Vereinsregister des Amtsgerichts in Lippstadt eingetragen. Er hat seinen Sitz in Bad Westernkotten.
§ 2)
Der Verein „Heimatfreunde Bad Westernkotten e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein befasst sich mit der Denkmalpflege und Unterhaltung von Denkmälern, insbesondere der historischen Schäferkämper Wassermühle. In diesem Museum technischer Kulturdenkmäler wird durch Schaumahlen und die Präsentation der historischen Müllerwohnung (Museum) das Leben und Arbeiten der Müller veranschaulicht.
Der Heimatverein sammelt Akten und Archivalien zur Geschichte Bad Westernkottens und der Region und bemüht sich um eine wissenschaftliche Aufarbeitung und Pflege der Lokalgeschichte, des historischen Brauchtums und der Heimatsprache.
Er fördert den Naturschutz und die Landschaftspflege im Sinne des Bundesnaturschutzgesetzes und der Naturschutzgesetze des Landes Nordrhein-Westfalen und arbeitet an der entsprechenden Gestaltung des Orts- und Landschaftsbildes mit; er fördert damit die Verantwortung der Bürger untereinander und für die Heimat.
Dieses Ziel soll durch die enge Zusammenarbeit mit dem „Westfälischen Heimatbund“, dem der Verein angehört, und den örtlichen Behörden und Vereinigungen erreicht werden.
Der Arbeitsbereich des Vereins umfasst die Gemeinde Bad Westernkotten und ihre dazu gehörige Umgebung. Auch den Kurgästen unseres Ortes sollte in angemessener Form unsere Heimat näher gebracht werden.
§ 3)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung oder Aufhebung des Vereins keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Beiträge oder sonstiger Sacheinlagen oder Zuwendungen.
§ 4)
Dem Verein können Einzelmitglieder oder körperschaftliche Mitglieder (Verbände, Institutionen usw.), die ähnliche Ziele wie der Verein verfolgen, angehören. Personen, die sich um die Ziele des Vereins besonders verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
§ 5)
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 6)
Den Vorstand bilden:
Der 1. Vorsitzende
Der 2. Vorsitzende
Der Geschäftsführer
Der 1. Kassierer/ Der 2. Kassierer
Der Technische Beisitzer
Bis zu drei weitere Beisitzer
Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere führt er die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er beschließt über Anträge zur Aufnahme in den Verein, ihm ist der Austritt eines Mitgliedes schriftlich mitzuteilen.
Vorstand i. S. § 26 BGB ist der 1. Vorsitzende und der Geschäftsführer.
Neuwahlen:
Die einzelnen Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
1. Vorsitzender in den ungeraden Jahren
2. Vorsitzender in den geraden Jahren
Geschäftsführer in den geraden Jahren
1. Kassierer in den ungeraden Jahren
2. Kassierer in den geraden Jahren
Technischer Beisitzer in den ungeraden Jahren
3 Beisitzer in den ungeraden Jahren
Mindestens einmal in jedem Halbjahr tritt der Vorstand zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Gegenseitige Vertretung der Vorstandsmitglieder ist dabei unzulässig.
§ 7)
Einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens eine Woche vorher schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Tagesordnung kann zu Beginn der Versammlung um gewünschte Punkte erweitert werden, soweit mindestens 5 Anwesende dies wünschen.
Jedes Vereinsmitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme. Vertretung ist unzulässig. Jede ordnungsgemäße Einberufung der Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichts des Vorstands.
b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer.
c) Entlastung des Vorstands.
d) Bestimmung des Wahlverfahrens für durchzuführende Wahlen.
e) Wahl des Vorstands und der Kassenprüfer.
f) Festsetzung der Beiträge und Beratung von Anträgen.
g) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins.
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern auf Vorschlag des Vorstands.
Die Kassenprüfung ist vor der Mitgliederversammlung durch zwei Kassenprüfer durchzuführen, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
§ 8)
Zur Durchführung besonderer Aufgaben werden Arbeitsausschüsse gebildet, deren Mitglieder vom Vorstand berufen werden. Die Arbeitsausschüsse wählen ihre Vorstände selbst.
§ 9)
Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet. Sind beide verhindert, so übernimmt das am Lebensalter älteste Vorstandsmitglied den Vorsitz. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der Stimmen der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des jeweiligen Vorsitzenden den Ausschlag. Bei Wahlen entscheidet das Los.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstands werden in einer Niederschrift aufgenommen, die vom Vorsitzenden und dem Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.
§ 10)
Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft (Heimatfreunde) zu gleichen Anteilen an die
1) NRW Stiftung (Stiftung für Natur – Heimat – Kultur)
Sitz der Stiftung Düsseldorf
2) Bad Westernkotten Stiftung
Sitz der Stiftung ist Erwitte; Ortsteil: Bad Westernkotten
§ 11)
Diese Satzung wurde in der Jahreshauptversammlung am 1. März 2015 von den anwesenden Mitglieder einstimmig als gültig beschlossen. Gleichzeitig ist die bisherige Satzung vom 9. März 2001 rechtsungültig. Die Satzung die am 4. Mai 1981, am 22. September 1987 und am 5. Februar 1999, die in einzelnen Passagen geändert wurde, ist ebenfalls rechtsungültig.